Bestimmte Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag eine Stromsteuererstattung. Die Erstattung dient dazu, die heimischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu stärken.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Stromsteuer insgesamt eine gewisse Selbstbehaltsgrenze überschreitet – bei L+F-Betrieben sind das 250 €/Jahr. Somit kommt eine Steuerentlastung überhaupt erst ab einem Jahresstromverbrauch von mehr als 12,5 MWh in Betracht.
Die Höhe der Entastung beträgt im Zeitraum zwischen 01.01.2024 und 31.12.2025 pro MWh 20 €. Sämtliche Anträge sind zwingend online zu stellen – für das Verbrauchsjahr 2024 bis spätestens 31.12.2025.
Die Anträge bzw. nähere Infos zu den genauen Regelungen sind den Veröffentlichungen des Zolls zu entnehmen. Dort finden sich neben Berechnungsbeispielen auch umfangreiche Erläuterungen.
Hinweis:
Der Antrag (Entlastungsanmeldung) muss immer bis spätestens zum 31.12. desjenigen Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist. Es handelt sich – wie die Agrardieselrückvergütung – um eine sog. Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängerbar ist.
Quelle: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerbeguenst…
Steuerentlastungen/Steuerentlastung-nach-Par-9a-StromStG/steuerentlastung-nach-par-9a-stromstg_node.html#vt-sprg-1