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Umsatzsteuerliche Auswirkungen bei Insolvenz der „Zahlstelle“

Ein Steuerpflichtiger war selbstständiger Apotheker und lieferte Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen. Die Versicherten erhielten die Medikamente dann von der Krankenkasse als Sachleistungen. Die Abrechnung erfolgte sodann über eine GmbH, mit der der Steuerpflichtige einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“ geschlossen hatte. Die GmbH zog die Forderungen in ihrem Namen, aber auf Rechnung des Steuerpflichtigen ein. Ihm wurde der Zahlungseingang schließlich mitgeteilt.
 

Die Umsatzsteuer berechnete der Steuerpflichtige in seinen monatlichen Voranmeldungen nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. 
Nun ging die Zahlstelle in die Insolvenz, bevor sie dem Steuerpflichtigen die Zahlungen für bestimmte Monate weitergeleitet hatte. Daraufhin begehrte der Steuerpflichtige eine Änderung der Umsatzsteuer mit dem Argument, die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. 
Das Finanzamt meinte, er habe seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt. Deshalb sei das dort vereinnahmte Entgelt ihm auch zuzurechnen, eine Änderung könne jedenfalls nicht erfolgen. 
Weil er sich im erstinstanzlichen Verfahren hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg nicht durchsetzen konnte, zog der Steuerpflichtige letztlich vor den Bundesfinanzhof (BFH). Doch auch die BFH-Richter sahen das Anliegen als unbegründet an.
Die BFH-Richter hielten fest: Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers („Zahl­stelle“), vereinnahmt er das Entgelt selbst spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.
 

Hinweis:
Der Steuerpflichtige muss sich also zurechnen lassen, dass er das Rechenzentrum mit dem Forderungseinzug beauftragt hatte und die Krankenkassen die geschuldeten Kaufpreise mit befreiender Wirkung an das Rechen-zentrum gezahlt haben. Damit hat der Steuerpflichtige sich schlicht den „falschen“ Vertragspartner ausgesucht, der dann später in die Insolvenz gegangen ist.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22, DStR 2025, S. 1585