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Wohnungswirtschaftliche Verwendung beim Wohn-Riester

Die Riester-Rente ist bekanntlich eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase kann das bis dahin gebildete und geförderte Kapital unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines diesbezüglichen Darlehens verwendet werden.
 

Streitig war nun vor dem BFH, ob auch die Tilgung eines Darlehens für den Ehemann Riester-konform war. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige hatte zusammen mit ihrem Ehemann eine Immo-bilie erworben. Beide bewohnten die Immobilie gemeinsam und waren Miteigentümer. Schon zuvor wohnten sie in einer gemeinsamen Immobilie, die sie im Jahr 2000 verkauften. 
 

Weil die Steuerpflichtige damals nicht berufstätig war, hatte der Ehemann verschiedene Darlehen seinerzeit allein aufgenommen. Diese dienten auch der Umfinanzierung für die im Zuge des ersten Immobilienkaufs aufgenommenen Darlehen, für die die Steuerpflichtige auch Bürgschaften übernommen hatte.
Im Jahr 2020 beantragten die Eheleute schließlich, Kapital aus dem „Wohnriester“ zur Tilgung der Darlehen des Ehemannes zu entnehmen. Dies wurde von der Deutschen Rentenversicherung als zuständige Stelle für dieses Altersvermögen abgelehnt. 
Auch vor dem FG Berlin-Brandenburg konnte sich die Steuerpflichtige nicht durchsetzen. Kürzlich hat der BFH im Revisionsverfahren in letzter Instanz entschieden: Die Tilgung eines Darlehens des Ehepartners ist keine be-günstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals. 
Zwar stehe dazu nichts eindeutig im Gesetz. Aus der Systematik der Förderung ergebe sich aber, dass eine Förderfähigkeit der Beiträge an die Person des Zulageberechtigten gebunden sei.
 

Hinweis:
Bei der Tilgung von Fremddarlehen ist also Vorsicht geboten. Selbst die Tilgung eines Darlehens für den Ehegatten stellt keine begünstigte Verwendung dar. Das gilt selbst dann, wenn dafür gebürgt worden ist.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22, NJW 2025, S. 2118