Die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung dienen ebenso der Rechtssicherheit wie dem Rechtsfrieden – sowohl im Zivilrecht als auch in anderen Rechtsgebieten.
„Verjährung“ aus juristischer Sicht bedeutet nicht, dass der Anspruch an sich verloren geht: Der Anspruch besteht, kann aber nicht mehr gegen den Willen des Vertragspartners durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht beträgt drei Jahre, wenn vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sie beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem
• der Anspruch entstanden ist und
• der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hinweis:
Abweichend von dieser „regelmäßigen“ Verjährungsfrist (drei Jahre) gibt es noch eine Reihe besonderer Fristen. Nach zehn Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung und Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Mit dem Letztgenannten sind vor allem Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte gemeint. Diese und auch Eigentumsansprü-che an einem Grundstück werden erst ab Eintragung im Grundbuch vollzogen.
Daneben gibt es noch eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig – d. h. per gerichtlicher Entscheidung – festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
Unabhängig davon kennt das Zivilrecht zahlreiche andere wichtige Fristen, wie etwa die zweijährige Gewährleistungsfrist, die für Mängelansprüche des Käufers gilt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, verjähren mit Ablauf des 31.12.2025 alle Ansprüche, die im Laufe des Jahres 2022 entstanden sind. Unternehmer, die im Jahr 2022 eine Leistung erbracht haben, deren Gegenleistung, wie etwa die Zahlung der offenen Rechnung, aber noch aussteht, müssen diese Verjährungsfrist also unbedingt beachten, um am Ende nicht leer auszugehen. Die Ansprüche verjähren sogar dann, wenn noch gar keine Rechnung geschrieben wurde.
Allerdings kann die Verjährung gehemmt sein, etwa durch:
• Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst,
• Rechtsverfolgung, wie etwa durch Klageerhebung oder ein gerichtliches Mahnverfahren,
• ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners oder
• höhere Gewalt.
Das Fristende verschiebt sich dann quasi um den Zeitraum der Hemmung nach hinten; der Zeitraum, währenddessen die Verjährung durch o. g. Gründe gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Hinweis:
Allein durch eine Mahnung an den Schuldner wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Dazu bedarf es eines gerichtlichen Mahnbescheids.