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Auszahlung einer Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung

Eine Steuerpflichtige erhielt im Jahr 2019 eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge. Zuvor hatte sie ihr Wahlrecht ausgeübt und auf eine monatliche Rente verzichtet.
Das Finanzamt besteuerte den Betrag vollständig zum regulären Einkommensteuersatz. Die Steuerpflichtige begehrte nun die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte. Und das durch alle Instanzen erfolglos. Sie scheiterte nicht nur vor dem FG Münster, sondern auch im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Die BFH-Richter bestätigten zwar, dass die formalen Voraussetzungen für eine Ermäßigung erfüllt seien.
Entscheidend sei jedoch zusätzlich, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Dies verneinte das Gericht. Eine solche Außerordentlichkeit liege nur vor, wenn die Zusammenballung der Einkünfte atypisch sei. 
Im vorliegenden Fall war die Kapitalauszahlung aus Sicht der Richter jedoch nicht atypisch, da die Steuerpflichtige von einem von Anfang an bestehenden, frei ausübbaren Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hatte. Dadurch hatte sie volle Dispositionsfreiheit über die Art der Auszahlung. Verfassungsrechtliche Bedenken ließ der BFH nicht zu.
 

Hinweis:
Im Ergebnis unterlag die Kapitalauszahlung daher der regulären Besteuerung und nicht dem ermäßigten Steu-ersatz. Die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge schmälert dies beträchtlich. Für Altverträge (Ab-schluss vor dem Jahr 2005) gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen. Die Kapitalauszahlung kann steuerfrei sein. 
 

Quelle: BFH, Urteil vom 30. Oktober 2025, X R 25/23, DStR 2026, S. 336