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Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“

Ein neuerer BFH-Beschluss betrifft die Bewertung eines unbebauten Grundstücks im Rahmen der Grundsteuer. Steuerpflichtigen waren Eigentümer eines Grundstücks, für das das Finanzamt einen Grundsteuerwert auf Basis eines Bodenrichtwerts für baureifes Land (90 €/m²) festgesetzt hatte. 
Hiergegen wendeten sich die Steuerpflichtigen mit der Begründung, dass es sich tatsächlich nicht um baureifes Land handele. Das FG Düsseldorf gab ihnen Recht und stellte fest, dass stattdessen der niedrigere Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Flächen anzuwenden sei. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Nun begehrte das Finanzamt die Zulassung der Revision, die der BFH allerdings ablehnte. Mit seiner Argu-mentation, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung, konnte sich die Verwaltung also nicht durchsetzen. Warum?
Die BFH-Richter stellten klar, dass die Rechtslage eindeutig sei. Maßgeblich sei, dass bei überlagernden Bo-denrichtwertzonen derjenige Bodenrichtwert anzuwenden ist, der der tatsächlichen Nutzungsart des Grundstücks am nächsten kommt. 
Dabei komme es nach der Immobilienwertermittlungsverordnung allein auf die objektive Nutzbarkeit als land- oder forstwirtschaftliche Fläche an, nicht auf deren tatsächliche Nutzung.
 

Hinweis:
Statistisch gesehen sind die Hürden an eine Nichtzulassungsbeschwerde recht hoch. Viele Beschwerdeführer scheitern daran. So war es auch hier: Es wird in der streitigen Frage keine Revisionsentscheidung geben. Der BFH hat eine grundsätzliche Bedeutung abgelehnt. Aus Sicht der Richter ist die Rechtslage eindeutig und bedarf keiner neuen Beurteilung durch den BFH. Jedoch handelt es sich erst um einen Aussetzungsbeschluss; das Finanzamt kann also das Hauptsacheverfahren noch anders entscheiden.  
 

Quelle: BFH, Beschluss vom 20. Januar 2026, II B 50/25, BeckRS 2026, 833