In mehreren Verfahren musste sich der BFH mit der Frage befassen, ob das Bundesmodell bei der Grundsteuer verfassungsgemäß ist oder nicht.
In einem der Verfahren ging es um die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 für eine vermietete Eigentumswohnung nach dem Bundesmodell. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert auf rund 120.000 € fest. Die Bewertung erfolgte im Ertragswertverfahren unter Ansatz typisierter Nettokaltmieten, einer pauschalen Restnutzungsdauer sowie des abgezinsten Bodenwerts auf Grundlage des Bodenrichtwerts.
Einspruch und die Klage hiergegen vor dem FG Köln blieben erfolglos. Nun zogen die Eigentümer der Wohnung in die Revision vor den BFH. Dort trugen sie vor, das neue Bewertungsrecht sei verfassungswidrig. Einmal habe seinerzeit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gefehlt. Zum anderen seien die vorgenommenen Typisierungen zu beanstanden.
Da die Höhe der Grundsteuer letztlich von den Hebesätzen der Gemeinden abhinge, gebe es zudem eine Rechtsschutzlücke. Die Finanzverwaltung entgegnete u. a., bei der Vielzahl der zu bewertenden Objekte gehe es nicht ohne Typisierungen. Trotz allem gebe es die Möglichkeit, niedrigere Werte nachzuweisen.
Die BFH-Richter folgten dem und wiesen die Revision als unbegründet ab. Zweifel an einer Verfassungsmäßigkeit wurden nicht geäußert, deshalb kam es auch nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Der BFH beschäftigte sich ausgiebig mit den Zuständigkeitsfragen und dem Gleichheitsgrundsatz des Grund-gesetzes. Selbst wenn es in Einzelfällen Ungleichbehandlungen gäbe, seien diese gerechtfertigt. Die vorgenom-menen Typisierungen und pauschalen Bewertungsannahmen müssten im Massenverfahren aus Gründen der Praktikabilität verfassungsrechtlich jedenfalls hingenommen werden.
Hinweis:
Das vorgenannte Urteil ist nicht das einzige, in dem der BFH aktuell die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells zur Grundsteuer thematisiert hat. Es gibt weitere Parallelverfahren, in denen die Richter ebenfalls von einer Verfassungskonformität ausgegangen sind.
Das Grundsteuermodell in Hessen weicht vom Bundesmodell ab, die Entscheidungen haben aber in elf ande-ren Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, Bedeutung, darunter die Länder Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin.
Quelle: BFH, Urteil vom 12. November 2025, II R 25/24, DStR 2026, S. 154