Der BFH hat jüngst entschieden, dass Entschädigungen für den entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück als steuerbare Entschädigungen zu beurteilen sind.
Die Steuerpflichtige war Begünstigte eines lebenslangen Nießbrauchsrechts an einem Grundstück, das sie vermietete. Den Nießbrauch hatte sie schon im Jahr 2008 vermächtnishalber zugewendet bekommen. Vier Jahre später überließ sie das Grundstück an eine KG, an der sie beteiligt war. Nachdem sie aus der KG ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht in ihr einkommensteuerliches Privatvermögen und erklärte die Mieteinkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nochmals einige Jahre später verzichtete sie dann auf ihr Nießbrauchsrecht gegen eine Entschädigungszahlung.
Im Anschluss an eine Außenprüfung unterstellte das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft und legte den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer zugrunde. Daraufhin zog die Steuerpflichtige vor das FG Münster und bekam Recht.
Allerdings wiesen die Richter am BFH die Revision nun zurück: Der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer durch den Nießbraucher vermieteten Immobilie führe zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Entschädigung für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, heißt es nun abschlie-ßend und in letzter Instanz aus München.
Hinweis:
Die Entscheidung kam überraschend: Früher setzte die Steuerbarkeit einer solchen Entschädigung i. d. R. eine Zwangs- oder Drucksituation voraus. Nach dieser neuen Rechtsprechung ist allein entscheidend, dass die Zahlung als Ersatz für steuerbare Einnahmen geleistet wird – unabhängig davon, ob der Verzicht freiwillig erfolgte.
Quelle: BFH, Urteil vom 10. Oktober 2025, IX R 4/24, DStR 2025, S. 2831