Jahressteuergesetze sehen häufig eine Änderung verschiedener Steuerregelungen vor. So auch das Jahressteuer-gesetz 2026. Dieses beinhaltet allerdings noch nicht die von der Bundesregierung angekündigten „großen“ Ände-rungen hinsichtlich der Einkommensteuer, die Ende Juni im Rahmen der umfassenden Reformen angekündigt wurden.
Bezüglich des jetzt vorliegenden ersten Entwurfs für das Jahressteuergesetz 2026 ist insbesondere auf eine geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft hinzuweisen. Bislang liegt zwingend eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Neuregelung der Organschaft führt die bisherigen Regelungen zwar weiter. Allerdings sollen die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung hin eintreten. Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Flankierend hierzu werden Mechanismen zur Sicherung des Steueraufkommens vorgesehen, insbesondere in den Fällen unzutreffend erklärter Organschaftsverhältnisse.
Zudem ist die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Gebäude vorgesehen. Ein Dauervorhaben der Finanzverwaltung, die damit unliebsame Rechtsprechung des BFH ausräu-men will! Auch hier bleibt wegen der erheblichen bürokratischen Folgen abzuwarten, ob dieses Vorhaben tatsächlich Gesetz wird.
Die Kinder- und Ausbildungsfreibeträge für Kinder mit Wohnsitz in der EU/EWR sollen ungekürzt gewährt werden. Zudem soll künftig der Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
Der Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a AO soll auf 0,3 % pro Monat ab 2027 festgesetzt werden.
Die Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes soll von 15.000.000 € auf 25.000.000 € angehoben werden.
Hinweis:
Es ist damit zu rechnen, dass dieses Gesetz als sogenanntes „Omnibusgesetz“ noch in weiteren Bereichen und Einzelheiten ergänzt wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Quelle: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vom 19. Mai 2026, www.bundesfinanzministerium.de