Direkt zum Inhalt

Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei höherem Privatverbrauch

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2022 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) angeschafft, die er schon im Vorjahr geplant hatte. Dazu wurde im Jahr 2021 ein Gewerbebetrieb zur Stromerzeugung gegründet. In seiner Einkom-mensteuererklärung machte der Steuerpflichtige einen Verlust geltend. Der Verlust beruhte darauf, dass er einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eingestellt hatte. Nachdem die PV-Anlage errichtet war, wurde der erzeugte Strom überwiegend privat verbraucht. Nur ein geringer Teil des Stroms wurde in das öffentliche Netz eingespeist. 
Das Finanzamt versagte nun den IAB – unter anderem mit der Begründung, die Anlage sei nicht (fast) aus-schließlich betrieblich genutzt worden.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen zog der Steuerpflichtige vor das FG Hessen. Dort wurde die Klage abgewiesen. Zur Überzeugung der hessischen Finanzrichter setzt ein IAB voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut bis zum Ende des Folgejahres (fast) ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts selbst. Keine Rolle spielt, ob der privat verbrauchte Strom als „Produkt“ der Anlage im Wege einer Sachentnahme entnommen wurde. 
Da im Jahr 2023 nur rund 9 % des erzeugten Stroms eingespeist wurden und der überwiegende Teil dem Ei-genverbrauch diente, sei die erforderliche 90-%-Grenze jedenfalls unterschritten.
 

Hinweis:
Kurzum: Da die Anlage überwiegend der privaten Stromversorgung diente, lag kein begünstigtes Wirtschaftsgut vor, so zumindest die erste Instanz. Inzwischen ist die Revision vor dem BFH anhängig. Dort wird auch von Bedeutung sein, wie mit der zwischenzeitlich eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnah-men im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter kleinerer PV-Anlagen umgegangen werden muss.
 

Quelle: FG Hessen, Urteil vom 22. Oktober 2025, 10 K 162/24, BeckRS 2025, 32032, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 39/25