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Kosten eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer

Einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg lag ein Streit über die Höhe des Grundsteuerwerts zugrunde. Ein Steuerpflichtiger war Eigentümer eines rund 4.000 m2 großen Grundstücks. Das Finanzamt setzte im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 nun einen Grundsteuerwert von rund 600.000 € fest, ausgehend von einem Bodenrichtwert von 150 €/m2.
Der Steuerpflichtige ging hiergegen zunächst ins Einspruchsverfahren und zog dann vor Gericht. Aus seiner Sicht war nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass u. a. aufgrund des Bebauungsplans nur rund die Hälfte der Fläche bebaubar war. Der andere Teil war als private Grünfläche (Streuobstwiese) ausgewiesen und durfte nicht bebaut werden. Deshalb könne jedenfalls nicht der volle Bodenrichtwert angesetzt werden. 
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, ein geringerer Wert könne nur durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden. Daraufhin beauftragte der Steuerpflichtige den Gutachterausschuss mit einem Verkehrswertgutachten. Dieser bewertete den bebaubaren Teil mit 150 €/m2, die nicht bebaubare Fläche jedoch nur mit 15 €/m2. Schließlich einigten sich die Beteiligten auf eine Summe von 355.000 € und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Streitig blieben die Kosten, vor allem die Gutachterkosten i. H. v. rund 1.500 €. Darüber entschied das Ge-richt nach billigem Ermessen: Zwar sei der ursprüngliche Bescheid zunächst rechtmäßig gewesen; der Steuer-pflichtige hätte sein Gutachten auch schon früher vorlegen können. Allerdings sei die zu hohe Bewertung offenkundig gewesen, da sich die eingeschränkte Bebaubarkeit schon aus dem Bebauungsplan ergab. Daher bekam das Finanzamt die Kosten unter Abwägung aller Umstände auferlegt.
 

Hinweis:
In der Sache konnten sich die Beteiligten gütlich einigen, allerdings waren nicht unerhebliche Verfahrenskosten entstanden. Die Verteilung von Gerichtskosten richtet sich bei beiderseitiger Erledigungserklärung gesetzlich i. d. R. nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens.
 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2025, 8 K 626/24, KommJur 2026, S. 21