Leiharbeit: Erlaubnisse der Arbeitsagenturen beachten
Viele Unternehmen suchen flexible Lösungen für den allgegenwärtigen Arbeits- und Fachkräftemangel. Eine gar nicht so selten verbreitete Variante ist die Arbeitnehmerüberlassung. Sie wird häufig auch als Zeitarbeit, Perso-nalleasing oder Leiharbeit bezeichnet. Bei der Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien beteiligt:
1. Der Verleiher, der dem Unternehmer seine Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
2. Der Entleiher, der die entliehene Arbeitskraft einsetzt und
3. der Leiharbeitnehmer, der zwar seine Arbeitsleistung gegenüber dem Entleiher erbringt, aber weiterhin Arbeitnehmer des Verleihers bleibt.
Hierbei ist besonders zu beachten: Arbeitgeber, also Verleiher, benötigen zwingend eine behördliche Erlaubnis, wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer „verleihen“. Die Erlaubnisse erteilen je nach Firmensitz des Verleihers im Inland die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.
Hinweis:
Bei Firmen mit Sitz im Ausland gibt es spezielle Zuständigkeitsregelungen. I. d. R. müssen die Erlaubnisse dann von ausländischen Behörden erteilt werden. Legt Ihnen der ausländische Verleiher seine Erlaubnis nicht vor, fragen Sie nach und lassen Sie sich diese stets vorlegen.
Liegt keine solche Erlaubnis vor und Sie beschäftigen den Leiharbeiter dennoch, drohen empfindliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Das kann schnell in die Tausende gehen. Von möglichen Zoll-Durchsuchungen und Strafverfahren einmal ganz abgesehen.
Eine Arbeitnehmerüberlassung ist auch zeitlich begrenzt. Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer grund-sätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen.
Im Baugewerbe gelten besondere Regelungen. Von der Definition her ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.
Hinweis:
Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern ist also Vorsicht geboten. Lassen Sie sich von Ihren Dienstleistern, auch den ausländischen, immer die entsprechenden Erlaubnisse der zuständigen Arbeitsagenturen vorlegen.
Bitte beachten Sie auch, dass für Leiharbeiter dieselben Arbeitsbedingungen gelten wie für „normale“ in-ländische Beschäftigte, z. B. was die Arbeitszeiten anbelangt.
Quelle: www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Zeitarbeit-Arbeitnehmerueberlassung/Vo…