Direkt zum Inhalt

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen

Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung anhand der Sachbezugswerte geschätzt wird. Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die Sachbezugsverordnung allerdings keine Festlegungen. Die Finanzverwaltung schreibt diese Werte daher jährlich unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus fort. Dazu hat die bayerische Finanzverwaltung eine neue Verfügung herausgegeben. Die daneben nachweisbar gezahlten Barleistungen können zusätzlich berücksichtigt werden.


Hinweis:
Nach neuester Rechtsprechung ist streitig, ob auch der Mietwert der Altenteilerwohnung angesetzt werden kann. Dies hat das FG Nürnberg bejaht. Das Verfahren hängt jetzt beim BFH. Beachten sollte man hier: Was der Übernehmer absetzen kann, muss der Altenteiler versteuern. Am besten, man hält erst einmal die Steuer-bescheide des Hofübernehmers mittels eines Einspruchs offen. 
 

Quelle: LfSt Bayern, Verfügung vom 7. Januar 2026, S 2221.1.1-10/73 St32, Beck Nr. 664312