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Selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers

Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektro-fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Lade-vorrichtung sind von der Einkommensteuer befreit. Der Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwen-dungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben. Die Regelungen gelten seit dem Jahr 2017 und wurden gesetzlich bis Ende 2030 verlängert.
Zu Einzelfragen äußert sich ein BMF-Schreiben aus dem Herbst 2025. Enthalten darin sind auch einige Ände-rungen. Eine der wichtigsten: Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach Arbeitgeber monatliche ladeunab-hängige Pauschalen für das Laden von Dienstwagen zu Hause steuerfrei zahlen konnten, entfiel zum 31. Dezem-ber 2025 ersatzlos. Ursprünglich sollten bis Ende 2030 eigentlich folgende monatliche Pauschalen typisierend weiter zugrunde gelegt werden können: 
•    mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
o    30 € für Elektrofahrzeuge 
o    15 € für Hybridelektrofahrzeuge 
•    ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
o    70 € für Elektrofahrzeuge 
o    35 € für Hybridelektrofahrzeuge 
Diese Pauschalen sind jetzt überraschenderweise entfallen. Nun ist eine detaillierte Dokumentation der geladenen Strommenge und des Strompreises erforderlich. Arbeitgeber können ab dem Jahr 2026 entweder den individuel-len Strompreis laut Vertrag oder eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Strompreispauschale für die Erstattung zugrunde legen. Die Strommenge muss aber durch einen separaten Zähler (z. B. Wallbox, fahrzeugin-tern) nachgewiesen werden. Der Zähler muss allerdings nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des be-trieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge sind Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten ausreichend, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahr-zeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Neben dem Einkaufspreis für die ver-brauchten Kilowattstunden ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaikanlage ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunden einschließ-lich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden. 
Geht man vom Strompreis des Statistischen Bundesamtes aus, ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
 

Hinweis:
Warum die bisherigen bürokratiearmen Pauschalen abgeschafft wurden, bleibt rätselhaft. Mit Bürokratieabbau hat das jedenfalls nichts zu tun. Im Gegenteil: Unternehmer müssen kurzfristig ihre Prozesse umstellen und 
anpassen.

Steuerfreiheit gilt jetzt allerdings auch für von Dritten betriebene Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber, sofern sie ausschließlich für Zwecke des Arbeitgebers betrieben werden und keine fremden Dritten Zugang haben. 
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 11. Januar 2025 und vom 21. Juli 2026, www.bundesfinanzministerium.de