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Übernahme der Erschließungskosten keine gewerbliche Tätigkeit

Bei einem Landwirt fielen einzelne betriebliche Grundstücke in den Bebauungsplan einer örtlichen Kommune. Die Erschließung der Baugebiete erfolgte dadurch, dass die Kommune die Durchführung der Erschließung vertraglich an einen privaten Träger übertrug. In einem zweiten Vertrag zwischen Landwirt und Kommune übernahm der Landwirt sodann die Erschließungskosten gegenüber der Kommune. Später veräußerte er mehrere Grundstücke, wobei er die Veräußerungsgewinne bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ansetzte und größtenteils § 6b EStG-Rücklagen bildete.
 

Die Finanzverwaltung meinte, die Verkäufe stellten einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Zwar habe der Steuerpflichtige die Grundstücke nicht selbst erschlossen, die Aktivitäten des privaten Trägers seien ihm jedoch zuzurechnen. Hiergegen wehrte sich der Landwirt, zunächst vor dem FG Münster. Dort bekam er Recht, woraufhin die Finanzverwaltung in die Revision ging. Aber auch dort konnte sich der Steuerpflichtige behaupten. Es habe sich lediglich um Hilfsgeschäfte gehandelt, meinten die BFH-Richter. 
Nur dann hätten keine Hilfsgeschäfte mehr vorgelegen, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet hätte. Das sei bei einer reinen Kostentragung wie hier nicht der Fall gewesen.
 

Hinweis: 
Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks auf-grund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt also erfreulicherweise nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 14. Mai 2025, VI R 9/23, DStR 2025, S. 2123