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Vermietung von Flächen bleibt überwiegend begünstigt

Anfang 2024 hatte der BFH geurteilt, dass im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes sogenanntes Verwaltungsvermögen darstellen. Auf die Tatsache, dass die Vermietung von Parkflächen der ureigenste Gegenstand des Unternehmens war, kam es dem BFH nicht an. Insoweit sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, so die Richter. 
Dieses Urteil hätte enorme Auswirkungen auch auf andere Branchen gehabt, z. B. auf die Betreiber von Cam-pingplätzen, Pensionen, Hotels etc. Denn eine erbschaft- oder schenkungsteuerliche Verschonung wäre nicht möglich. Der persönliche Freibetrag hätte zur Anwendung kommen müssen, der aber häufig schon für anderes Vermögen, z. B. das private Wohnhaus, verbraucht wird. 
Auch die Finanzverwaltung hat bisher eine andere Rechtsauffassung als der BFH gehabt. Sie will daran festhalten und bestätigt ihre bisherige Rechtsauffassung in einem neuen Erlass: Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen).
 

Hinweis:
Im Übrigen ist das Urteil des BFH, insbesondere auf Parkhäuser, aber anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb des Parkhauses als Ganzes verpachtet ist oder nicht.
Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder vom 19. November 2024, BStBl. 2024 I, S. 1432