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Bessere Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab 2025

Der Gesetzgeber nimmt die Belastungen junger erwerbstätiger Eltern mit kleinen Kindern wahr – sicherlich nicht ganz uneigennützig, fehlen doch allenthalben Fachkräfte. Daher hat sich die alte Bundesregierung noch dazu entschlossen, ab dem Jahr 2025 den Abzug von Kinderbetreuungskosten durch eine Anhebung der abzugsfähigen Höchstbeträge anzupassen. 
 

Während bisher ein Abzug in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen bis maximal 4.000 € je Kind möglich war, ist ab 2025 ein Abzug von 80 % der Aufwendungen bis maximal 4.800 € möglich. 
Der Abzug gilt für (reine) Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Aufwendungen für gesonderten Musikunterricht, Sport etc. sind nicht begünstigt. 
 

Hinweis:
Sollte der Arbeitgeber sich an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen – dies ist unter bestimmten Voraussetzungen steueroptimal möglich – scheidet ein Abzug dieser Kosten in der privaten Steuerer-klärung insoweit aus. 
 

Quelle: Jahressteuergesetz 2024, www.bundesfinanzministerium.de