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Betriebsausgabenabzug bei steuerbefreiten PV-Anlagen

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Be-triebsausgabe abzugsfähig ist. Worum ging es in dem Sachverhalt? 
Eine Ehegatten-GbR betrieb eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2022 erfolgte eine Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren, was die Frage aufwarf, ob diese als Betriebsausgabe abzugsfähig waren, obwohl die Einnahmen ab 2022 steuerfrei sind. Denn grundsätzlich gilt nach den Steuergesetzen, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. 
 

Im vorliegenden Fall urteilten die Richter aber, dass die Rückzahlung der überzahlten Einspeise-vergütungen der Vorjahre als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der Urteilsbegründung nach sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn die Ausgaben und die steuerfreien Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Vorliegend sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der geleisteten Rückzahlung der Einspeisevergütungen mit den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022 nicht gegeben. Vielmehr bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Rückzahlung mit den in den Vorjahren steuerpflichtig vereinnahmten überhöhten Einspeisevergütungen. Es gebe keinen Zweifel, dass es sich um Aufwendungen handelt, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (in den Vorjahren) steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage stehen.
 

Hinweis:
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen zugelassen. Zudem weicht die Entscheidung vom Urteil des FG Nürnberg vom 19.09.2024 ab. 
Die Revision gegen o. g. Urteil wurde inzwischen auch eingelegt. Die Thematik bleibt weiter spannend.
 

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 – 4 K 1440/23 ab; Revision eingelegt, Az. BFH: III R 35/24; 
FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24, S. 478, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 2/25, EFG 2025