2020 hat das Bundeskartellamt eine Preisabsprache für Pflanzenschutzmittel bei neun Agrar-Großhändlern festgestellt. Das Bundeskartellamt verhängte daraufhin hohe Bußgelder. Landwirten kann aufgrund dieser Preisabsprachen ein Schaden entstanden sein, für den ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Derzeit laufen einige Sammelklagen, die auch Land- und Forstwirte betreffen.
Sollten sie aus erfolgreichen Klagen eine Entschädigung erhalten, unterliegt diese nicht der Um-satzsteuer, da auch nach Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem geänderten Anwendungserlass ein echter Schadensersatz vorliegt. Dort heißt es: „Weitere Einzelfälle des echten Schadensersatzes sind: Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz).“
Quelle: Abschnitt 1.3. Abs. 9 UStAE