Die Steuerpflichtigen waren Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen, die sie vermieteten. Für die Wohnungen waren jeweils Hausgelder zu entrichten, die in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer flossen.
Fraglich war nun, ob diese Zahlungen den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterfallen.
Das Finanzamt lehnte das ab und erklärte, der Abzug könne nur in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftsei-gentum verbraucht würden.
Das FG Nürnberg wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen gingen die Steuerpflichtigen in die Revision, verloren jedoch auch dort. Wie die Vorinstanz gingen die BFH-Richter davon aus, dass der Werbungskostenabzug immer einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen eines Steuerpflichtigen voraussetze. Dieser liege tatsächlich erst dann vor, wenn die Gemeinschaft die Mittel für die Erhaltungsmaßnahmen auch ausgegeben hat.
Hinweis:
Das ist eine schlechte Nachricht für die vielen Eigentümer vermieteter Eigentumswohnungswohnungen, sie entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24, DStR 2025, S. 452