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Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Als Werbungskosten definiert der Gesetzgeber Aufwendungen zum Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegen dann Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Zum Bereich der Werbungskosten können auch Aufwendungen für einen Wohnungsumzug fallen. 
Grundsätzlich betrifft das Bewohnen einer Wohnung steuerlich den Bereich der privaten Lebensführung mit der Folge, dass die Kosten für einen Wohnungswechsel als steuerlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung und nicht als Werbungskosten zu betrachten sind. 
 

Hinweis:
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände hierfür lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Berufliche Gründe in diesem Zusammenhang können ein verkürzter Arbeitsweg, der Wechsel des Arbeitsplatzes oder die Verbesserung von Arbeitsbedingungen sein.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte machte ein berufstätiges Ehepaar im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Kosten für einen Umzug geltend. Hintergrund war, dass die Eheleute, bedingt durch die Corona-Pandemie, in eine größere Wohnung zogen, damit jeder der beiden ein häusliches Arbeitszimmer einrichten konnte und das Arbeiten im Home-Office möglich war.
 

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für den Umzug mangels beruflicher Veranlassung nicht an. Demgegenüber entschied das FG Hamburg zugunsten des Ehepaars. Denn generell gelte, dass Umzugskosten beruflich veranlasst sein können, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Das sei auch anzunehmen, wenn der Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Home-office wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. 
 

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil in nächster Instanz aber auf und erkannten die Umzugskosten nicht als Werbungskosten an. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten wurde oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. 
 

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. 
Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen wäre oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindere.
 

Hinweis:
Der BFH äußerte sich in seiner Urteilsfindung nicht zu der Frage, ob bei einem nicht aus beruflichem Anlass durchgeführten Umzug zumindest die durch den Transport von Arbeitsmitteln sowie der Ausstattung des Arbeitszimmers, wie etwa Regale und Schränke entstehenden (anteiligen) Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dieses wurde seitens des BFH mit einem Urteil aus dem Jahr 1992 bisher verneint.
 

Quelle: BFH-Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23, NJW 2025, S. 1519