Landwirte können eine besondere ertragsteuerliche Tarifermäßigung in Anspruch nehmen. Die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dabei auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum verteilt würden. Bei schwankenden Gewinnen wird so die Progressionswirkung abgemildert.
Ziel dieser Regelung, die im Jahr 2016 eingeführt wurde, aber schon rückwirkend für 2014/2015 zur Anwendung kam, war es, die infolge des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbaren massiven Ernteausfälle und die daraus resultierenden schwankenden Gewinne abzumildern.
Die Regelung war befristet bis 2022. Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung im Oktober 2024 ist sie nun um zwei weitere Betrachtungszeiträume bis 2028 verlängert worden. Dies ist sinnvoll, da Landwirte auch weiterhin vom Klimawandel betroffen sein werden und hier Abmilderungen möglich sind.
Der deutsche Gesetzgeber war jedoch der Auffassung, dass dies zukünftig nur für originär landwirtschaftliche Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus dem Garten- und Weinbau gilt, also zum Beispiel für den Verkauf von Ernteprodukten oder typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Bei Gewährung für die nicht originären landwirtschaftlichen Einkünfte, wie z. B. Veräußerungserlöse von Maschinen oder Flächen, könne es sich um eine genehmigungspflichtige Beihilfe handeln. Man müsse diesen Teil der Regelung neu seitens der EU-Kommission notifizieren lassen.
Woher diese neue Auffassung kommt, bleibt unklar und ist nunmehr auch unerheblich, denn die EU-Kommission hat die Regelung nun notifiziert.
Hinweis:
Es bleibt also bis 2028 bei den bisherigen Regelungen. Landwirte sollten den dafür erforderlichen Antrag bei der Einkommensteuer auf jeden Fall stellen, da es nicht zu einer Schlechterstellung kommen kann.
Quelle: BMF-Schreiben vom 08.04.2025, BStBl. 2025 I, S. 682