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Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung

Der Eigentümer eines Mietwohngrundstückes hatte sich im Rahmen der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Nun begehrte er den Vorsteuerabzug.
 

In diesem Zusammenhang stritten sich die Beteiligten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom als eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt.
 

Die Finanzverwaltung meinte, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen jedoch umsatzsteuerfrei vermietet waren, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit ausgeschlossen. 

Der Steuerpflichtige und das später angerufene FG Münster sahen das anders:
Die Stromlieferungen stellten keine unselbständigen Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung dar, sondern selbständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen.
 

Begründet wurde das mit einer BFH-Rechtsprechung, nach der den Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch und Bezug der Mieter selbst entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen sind.
 

Hinweis:
Eine Revision wurde nicht zugelassen, obwohl sich der Senat in gewisser Weise gegen die Verwaltungsauffassung im Umsatzsteueranwendungserlass stellt, nach der die Lieferung von Strom zumindest in aller Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist.
 

Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.02.2025 – 15 K 128/21 U, BeckRS 2025, 4017