Durch das Wachstumschancengesetz haben sich bei der sogenannten Thesaurierungsbegünstigung Verbesserungen für Unternehmer ergeben.
Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften stellen sich häufig die Frage, ob nicht die Besteuerung als Kapitalgesellschaft (GmbH) für sie günstiger ist. Dabei werden insbesondere die Steuersätze verglichen.
Vereinfacht gesagt, liegt der Spitzensteuersatz bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften bei 42 % – mit Anrechnung der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 %.
Die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften liegt dagegen bei 15 % zzgl. rund 15 % Gewerbe-steuer. Bezieht man die spätere Ausschüttung bei den Kapitalgesellschaften jedoch in die Betrachtung ein, relativiert sich dieser Steuervorteil wieder bzw. es kommt sogar zu einem geringen Steuernachteil für die Kapitalgesellschaft. Aber solange die Kapitalgesellschaft thesauriert und die Gewinne nicht ausschüttet, können die im Unternehmen verbliebenen Mittel vor Steuern wieder reinvestiert werden (Innenfinanzierung).
Der Gesetzgeber hat daher bereits im Jahr 2008 steuerlich vergleichbare Thesaurierungsbedingungen für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften geschaffen, um damit die im Unternehmen verbliebenen Gewinne mit nur 28,25 % zu versteuern und die Besteuerung dieser Gewinne in die Zukunft auf den Zeitpunkt der „Ausschüttung“ zu verschieben.
Allerdings war die Ausgestaltung der Regelung nicht geglückt. So konnte es passieren, dass die Steuerbelastung letztendlich doch höher war, da z. B. die Entnahmen aus dem Unternehmen zur Begleichung der Steuerschuld als nicht begünstigungsfähiger Gewinn angesehen und demnach der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden.
Aufgrund weiterer Nachbesteuerungstatbestände und der Verwendungsreihenfolge wurde die Thesaurierungsbegünstigung nur von wenigen Unternehmern genutzt und hatte daher einen schlechten Ruf.
Nun sollte jedoch bei gewinnstarken Unternehmen ein Umdenken stattfinden, denn durch das sogenannte Wachstumschancengesetz 2024 wurden Verbesserungen eingeführt. Zum einen wird der Steuerbilanzgewinn bei der Ermittlung der nicht entnommenen Gewinne um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres erhöht, zum anderen werden Entnahmen, die zur Entrichtung der Thesaurierungssteuer getätigt werden, bei der Ermittlung des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen nicht berücksichtigt.
Das Wachstumschancengesetz hat zwar auch einige Verschärfungen bei der sogenannten Nachversteuerung mit sich gebracht, z. B. bei der entgeltlichen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Dennoch führt die Neuausgestaltung der The-saurierungsbesteuerung zu erheblichen Verbesserungen, die den Verbleib in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft aus rein steuerlichen Gründen möglicherweise sinnvoller erscheinen lassen als den Wechsel in eine Kapitalgesellschaft.
Hinweis:
Zwar sind die Neuerungen zur Thesaurierung explizit zu begrüßen, reichen aber u. E. für die Praxis noch nicht aus. Daher sind durch die neue Bundesregierung auch weitere Verbesserungen diesbezüglich im Koalitionsvertrag angekündigt worden; wie diese dann aussehen, ist zurzeit jedoch vollkommen offen.
Anlässlich der Neuregelungen des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024 und anlässlich der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun ihr bisheriges Schreiben aus 2008 überarbeitet. Auf folgende Punkte ist insbesondere hinzuweisen:
• Der nicht entnommene Gewinn ist definiert als der durch Bilanzierung ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres und vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.
• Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags auf den nicht entnommenen Gewinn bleiben bei der Berechnung des nicht entnommenen Gewinns nun außer Ansatz. Dabei gelten einige Sonderregelungen.
• Mit Ausnahme der Gewerbesteuer werden außerbilanzielle Korrekturen weiterhin nicht einbezogen.
• Der Antrag auf Thesaurierung kann zurückgenommen werden; dabei gilt die Antragsrücknahme als rückwirkendes Ereignis. Erstattungszinsen sind insoweit nicht mehr möglich.
Das BMF behandelt außerdem die nachversteuerungspflichtigen Tatbestände und erweitert diese in ihrem Sinne. Zudem gibt es diverse klarstellende Beispielrechnungen.
Hinweis:
Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz sind nicht der große Wurf geworden, trotzdem ist die Thesaurierung eine Gestaltungsmöglichkeit, Steuerlasten zu verteilen und in die Zukunft zu verschieben, insbesondere dann, wenn es zu Gewinnschwankungen im Unternehmen kommt und erhebliche Steuernachzahlungen anstehen, denn in solchen Fällen werden auch in der Regel unmittelbar die Steuervorauszahlungen angepasst und es kann zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommen.
Nichtsdestotrotz hat die neue Bundesregierung die Vorschrift noch einmal auf ihre Tagesordnung gesetzt, um diese attraktiver für die Praxis zu machen. Warten wir es ab.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.03.2025 – IV C 6 - S 2290, BStBl. 2025 I, S. 671