Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der zuletzt ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung.
Zwischendurch gab es ein mehrfaches Hin und Her der Finanzverwaltung, zuletzt wurde ein bereits veröffentlichtes Schreiben sogar wieder zurückgezogen.
Nun ist mit Datum vom 15.07.2025 ein neues BMF-Schreiben ergangen.
Danach gilt Folgendes:
Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung, z. B. im Rahmen der Stromproduktion oder zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind
• die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und
• ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).
Soweit der Feuchtegrad bezogen unter 25 % liegt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz dennoch zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn die Holzhackschnitzel ohne weitere Bearbeitung (wie z. B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch genutzt werden können. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Käufer dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem Verkäufer versichert.
Hinweis:
Die Abgabemenge ist nicht (mehr) maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.
Die neuen Grundsätze gelten für Umsätze, die nach dem 05.12.2024 ausgeführt werden. Für im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 30.09.2025 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend auf das bisherige Schreiben aus April 2023 berufen. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.07.2025 – III C 2 – S 7221/00019/005/056, www.bundesfinanzministerium.de