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Positives Urteil zur Tarifermäßigung aus Schleswig-Holstein

Die Steuerpflichtigen waren Eheleute, die im Jahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann war Landwirt und übertrug seinen Betrieb zum 01.07.2015 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den gemeinsamen Sohn. Danach erhielten die Eheleute „nur“ noch Renten- und Altenteilleistungen. Nach entsprechender Erklärung wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 bestandskräftig.
 

Im Jahr 2020 jedoch beantragten die Eheleute die Gewährung der Tarifermäßigung für die Jahre 2014 bis 2016. Dies wurde von der Finanzverwaltung mit dem Argument abgelehnt, es gebe keine Korrekturvorschrift. Daraufhin stellten die Steuerpflichtigen einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Nachdem das Finanzamt den Antrag abgelehnt hatte, zogen die Eheleute vor das FG Schleswig-Holstein. 
 

Dort trugen sie vor, die Tarifermäßigung sei erst im Jahr 2020 eingeführt worden, sie hätten damit gar keine Möglichkeit gehabt, die Tarifermäßigung im Streitjahr zu beanspruchen. Jedenfalls sei die Einspruchsfrist für den ESt-Bescheid 2016 bei Einführung der Gesetzesänderung schon lange abgelaufen gewesen. Es dürfe kein Nachteil für sie sein, dass sie die Steuer­erklärung schon so früh eingereicht hatten.
Die Finanzrichter konnten dies gut nachvollziehen und bejahten eine Aufhebung des ursprünglichen Bescheides aus Billigkeitsgründen. Zwar konnte das Gericht nur überprüfen, ob das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt hatte. Im vorliegenden Fall hätte das Amt sein Ermessen jedoch anders ausüben müssen, so die Richter; ansonsten wäre das Ergebnis den Wertungen des Gesetzes vollends zuwidergelaufen.
 

Hinweis:
Die Entscheidung des Gerichts ist erfreulich; eine Revision wurde nicht zugelassen. Wenn das Finanzamt jetzt nicht noch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, bleibt es dabei: Die Landwirtsfamilie profitiert auch im Nachhinein von der Tarifermäßigung – genauso, wie der Gesetzgeber das auch vorgesehen hatte.
 

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2025 – 3 K 22/24, (noch nicht veröffentlicht)