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Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts

In einem kürzlich vor dem BFH verhandelten Fall ging es um die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen nach der unentgeltlichen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt: Der Steuerpflichtige übertrug seinen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil eines bis dahin in seinem Alleineigentum befindlichen, fremdvermieteten Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultierenden Darlehensverbindlichkeiten erfolgte nicht. 
 

Die Finanzverwaltung berücksichtigte von den für das Jahr 2020 geltend gemachten Schuldzinsen lediglich 3/5 als Sonderwerbungskosten des Steuerpflichtigen bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte der Grundstücksgemeinschaft zwischen Vater und Sohn. Hiergegen legten beide Steuerpflichtige Einspruch ein und begründeten ihre Rechtsansicht damit, dass durch die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück die Ob-jektbezogenheit der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen nicht berührt werde. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da der Veranlassungszusammenhang im betrieblichen Bereich auch nach der Entnahme eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen und dessen Übertragung auf ein anderes Gesamthandsvermögen nicht gelöst werde. 
 

Die BFH-Richter stellten sich jedoch auf die Seite der Finanzverwaltung. Nach deren Auffassung sind Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie für ein Darlehen geleistet worden sind, welches tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist.
Sie verlieren ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über, soweit der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter ausdrücklicher Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung überträgt. Mit der Übertragung eines Vermietungsobjekts im Wege der Schenkung unter Zurückbehalt der Darlehensverpflichtung fällt deren Zweck, Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung zu erzielen, weg. 
 

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Wird die Anschaffung einer Einkunftsquelle fremdfinanziert, wird der Veranlassungszusammenhang zwischen den hieraus resultierenden Schuldzinsen und der Einkünfteerzielung gelöst, soweit die Einkunftsquelle vom Steuerpflichtigen nicht mehr zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. Soweit die Schuldzinsen vorliegend auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, dienen diese nicht mehr der Erzielung von Vermietungseinkünften durch den Vater, sondern der Finanzierung der Schenkung des Miteigentumsanteils an den Sohn.
 

Hinweis:
In wie im Streitfall gelagerten Schenkungsfällen müssen die auf den übertragenen Miteigentumsanteil an dem jeweiligen Vermietungsobjekt entfallenden Darlehensverbindlichkeiten schuldrechtlich mitübertragen werden, soll es weiterhin zum vollständigen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommen.
 

Quelle: BFH-Urteil vom 03.12.2024 – IX R 2/24, DStR 2025, S. 896