Wer seine Steuerschulden nicht fristgerecht entrichtet, wird mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags sanktioniert.
Der Säumniszuschlag ist dabei gleichzeitig als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung zu sehen und dient letztlich dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.
Streitig war im nachfolgend entschiedenen Fall erneut die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge. Aus mehreren verspätet gezahlten Umsatzsteuerfestsetzungen und -vorauszahlungen (betreffend die Jahre 2012 bis 2014 und 2017 bis 2018) ergaben sich Säumniszuschläge, mit deren Festsetzung der Steuerpflichtige, ein Steuerberater, nicht einverstanden war.
Er beantragte beim Finanzamt einen sogenannten Abrechnungsbescheid (in der Praxis oft als Erlassantrag bezeichnet). Diesen erlässt das Finanzamt bei Streitigkeiten über Steuerabzugsbeiträge oder -vorauszahlungen.
In diesem Bescheid stellte das Finanzamt fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht entstanden waren. Hiergegen legte der Steuerberater – nach erfolglosem Einspruch – Klage ein.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nicht auf die Säumniszuschläge übertragen werden könne. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Steuerberater war mit diesem Ergebnis nicht zufrieden und zog vor den BFH. Dort äußerte er erhebliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 01.01.2014.
Denn der BFH habe bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 dargelegt, dass die Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthalten. Daher verstoße die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen die Unschuldsvermutung und verletze die Menschenrechte und die Grundfreiheiten.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht, zumal der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Begriff der Straftat in der Vergangenheit sehr weit ausgelegt hat. Allein die Nichtzahlung einer Steuer innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist stellt keine Straftat dar. Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis:
Säumniszuschläge sind ein Druckmittel, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist. Sie haben einen autoritären und vorbeugenden Charakter, jedoch ist damit kein sozialethisches Unrechturteil verbunden. Die Bestrafung steht nicht im Vordergrund
Quelle: BFH-Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23, BeckRS 2025, 11427