Eine Lokalzeitung lobte regelmäßig Kunstpreise aus, die mit immerhin 10.000 € dotiert waren. Eine direkte Bewerbung war nicht möglich. Es gab eine Jury, die die ehrenden Künstler ermittelte. Mit dem Preis verbunden waren eine Ausstellung in einem örtlichen Museum sowie die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung.
Ein Steuerpflichtiger war nun einer der Preisträger. Abweichend von der Steuererklärung, in der die 10.000 € durch den Steuerpflichtigen nicht erklärt waren, erhöhte das Finanzamt seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit später um 10.000 €.
Hiergegen ging der Steuerpflichtige zunächst erfolglos ins Einspruchsverfahren vor und zog dann vor das zuständige FG Sachsen. Dort konnte er die Richter vom Vorliegen einer nicht steuerbaren Einnahme überzeugen.
Aus Sicht der Richter bestand kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Zudem müsse der Steuerpflichtige für den Erhalt des Preises auch kein besonderes Werk schaffen. Außerdem sei der Preis nicht zweckgebunden.
Hinweis:
Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig; die Revision war auch nicht zugelassen worden. So eindeutig sahen die Finanzrichter den Fall! Es gab also keinen steuerrelevanten Zusammenhang zwischen der künstlerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und dem Erhalt des Preises.
Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 26.09.2023 – 4 K 156/21, BeckRS 2023, 43035