Durch entsprechende Regelungen im Einkommensteuergesetz wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer des Unternehmers oder Mitunternehmers angerechnet (Ermä-ßigungshöchstbetrag). Dabei wird das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrages von der Einkommensteuer abgezogen.
Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Anrechnung der Gewerbesteuer prozentual in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.
Streitig war im vorliegenden Fall, ob zur Bestimmung des für den Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag maßgeblichen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf das Ende des Kalenderjahres (31. Dezember) oder aber auf das Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres der Mitunternehmerschaft (im fraglichen Fall eine KG), hier der 30. Juni, abzustellen war.
Nach Ansicht der BFH-Richter ist der Steuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres am 30. Juni an der KG beteiligt waren. Hierzu führte der BFH aus, dass auch in dem Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres letztlich nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen ist, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Hinweis:
Dieser modifizierte Ansatz führt in den Fällen eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres zu keinem anderen Ergebnis als bisher, da hier das Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Ende des Erhebungszeitraums zusammenfällt. Er führt aber zugleich auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre zu einem sachgerechten Ergebnis.
Quelle: BFH-Urteil vom 10.04.2025 – IV R 21/22, BeckRS 2025, 11421