Das Steuerrecht unterscheidet im Grundsatz zwischen verschiedenen Arten der Gewinnermittlung. Die gängigsten Arten sind der Betriebsvermögensvergleich, die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten.
Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerrechtliche Grenzwerte nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht im Wege der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
Der Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und die EÜR sind zwei unterschiedliche, aber grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsarten. Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, z. B. durch die Übersendung an das Finanzamt. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein (wiederholter) Wechsel der Gewinnermittlungsart für dasselbe Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig.
Eine kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) ergangene Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlung von der EÜR zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Die Besonderheit lag hierbei darin, dass der Steuerpflichtige zunächst eine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich vorgenommen hatte und auf dieser Grundlage auch die Steuerbescheide ergangen waren. Diese waren bereits bestandskräftig. Erst Jahre später – nach einer Außen-prüfung – wollte er für das entsprechende Jahr zur EÜR wechseln und damit eine niedrigere Steuer erreichen.
Dies ist nach Ansicht des BFH aber nicht möglich gewesen, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung bereits spätestens mit der Abgabe der Steuererklärungen ausgeübt hat. Er habe damit die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte.
Nach der Erstellung des Jahresabschlusses komme die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Ausnahme seien hier lediglich die Darlegung einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eines vernünftigen wirtschaftlichen Grundes für den Wechsel. Vorliegend wurde nach Auffassung der Richter kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die einmal gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern. Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige durch den Wechsel zur EÜR eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung glätten wollte, reiche hierfür nicht aus.
Hinweis:
Grundsätzlich gilt: Nach Bestandskraft der Steuerbescheide ist der Steuerpflichtige an seine Wahl gebunden – und dies, wie der BFH noch einmal darstellt – grundsätzlich für drei Jahre.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024 – X R 1/23, DStR 2025, S. 383